.... … § 10 Als letztes monatliches Bruttoverdienst im Sinne dieser Richtlinien gilt: a) bei Lohnempfängern der im letzten Monat vor dem Rentenfall (§ 6) gezahlte, mit der tariflichen Arbeitsstundenzahl des Monats vervielfältigte Lohn für eine Arbeitsstunde einschließlich aller gezahlten tariflichen und Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld. b) bei Gehaltsempfängern...