...Maßgeblich sei vielmehr nur, ob die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung --bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit z.B. die Tätigkeit der Kapitalanlage-- im Aufnahmestaat tatsächlich nachkomme (so Schön, Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 15 f.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, Rz 18). 76 cc) Auch die dritte Vorabentscheidungsfrage ist entscheidungserheblich...