...Auch ansonsten ist die Fallgestaltung, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, mit dem vorliegenden Fall nur eingeschränkt vergleichbar; es ging damals um eine "Kaffeefahrt" und die Frage, ob es sich dabei um Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 und 2 PBefG handelt....