...Ein solcher Ideenschutz sei dem Recht des geistigen Eigentums aber fremd. 33 Auch sei mit der angegriffenen Marke keine Sperrwirkung in Bezug auf die Bezeichnung "KÖ-BOGEN" verbunden. Die angegriffene Marke sei für Dienstleistungen eingetragen, die das Geschäftsfeld der Antragstellerin, das die Dienstleistungen der Werbung der Klasse 35 umfasse, nicht berührten....