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Urteile für Hochspannungsleitung

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. 161 Nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung von Hochspannungsleitungen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde in noch hinnehmbarer Weise getan. 162 1....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 A 5/14
...Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z.B. auch mit dem Bau von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 9/15
2016-04-28
BVerwG 9. Senat
...Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z.B. auch mit dem Bau von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 10/15
...Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-Schnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums Fürth/Steinach sowohl die Verschwenktrasse als auch die Güterzugtrasse kreuzt....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 A 3/15
...Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-Schnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums Fürth/Steinach sowohl die Verschwenktrasse als auch die Güterzugtrasse kreuzt....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 A 4/15
2016-04-28
BVerwG 9. Senat
...Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um 'unberührte Natur' handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z.B. auch mit dem Bau von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 14/15