...Insoweit gilt: Erfüllt das Verhalten eines bösgläubigen Drittbegünstigten den Tatbestand der Begünstigung, der Hehlerei oder der Geldwäsche, richtet sich die Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen ihn als Täter nach § 73 StGB (BT-Drucks. 18/9525, S. 66 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73b Rn. 11). 17 3....