...Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 v.H. der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme....