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Urteile für Gläubiger

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
2011-07-06
BAG 4. Senat
...Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 496/09
2014-10-30
BVerwG 2. Senat
...Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 9/13
...Das Zurückbehaltungsrecht stellt ein Leistungsverweigerungsrecht dar, welches dem Schuldner, der seinerseits einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, bis zur Erbringung der ihm gebührenden Leistung eine aufschiebende Einrede verschafft (vgl Kerwer in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 273 RdNr 1)....
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 12/11 R
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. KZR 65/12
2012-03-21
BAG 4. Senat
...Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 318/10
.... § 2 UStG Leistungen gegen Entgelt, wenn dem Leistungsempfänger diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts gegenübersteht (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213; BFH, Urteil vom 18. März 1988 - V R 178/83, DStR 1988, 516, 517)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 586/12
...Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 mwN). 76 b) Das war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, von dem auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, jedenfalls am 13....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 67/15
2012-03-21
BAG 4. Senat
...Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 279/10
...Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert. 71 Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 16/16
...Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist der ersten Ansprüche endete damit erst am 31. Dezember 2009....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 584/09
...Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 65/14
...Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert entsprechend der Rechtsprechung des BGH eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 18/12 R
....; Thüsing BB 2011, 190, 191). 51 (bb) Dem wird zwar entgegengehalten, dass der Bischof nicht Sachwalter der Dienstgeberseite, sondern der gesamten Dienstgemeinschaft sei und die umfassende Verantwortung für das Heil der ihm anvertrauten Gläubigen trage (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 24 bis 27 und 55; Thüsing BB 2011, 190, 191)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 217/11
...GmbH, um es dem zivilrechtlichen Zugriff seiner persönlichen Gläubiger zu entziehen. Deshalb hafte die Gesellschaft im Wege der „umgekehrten Durchgriffshaftung“ auch für die Verbindlichkeiten ihres Alleingesellschafters M....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 95/09
...Die Verwirkung verfolgt allerdings nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 524/16
...Denn nachdem der Soldat die Erfahrung gemacht hatte, wegen seines Schuldenmachens bei Kameraden und seiner zögerlichen Rückzahlungspraxis bereits bei einer Dienststelle untragbar geworden zu sein, konnte ihm nicht entgangen sein, dass nicht jeder potentielle Gläubiger ihm ohne weiteres und ungefragt eine Geldsumme als Darlehen überlassen würde....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 WD 29/11
...April 2011, aaO Rn. 18 f). 30 Die Einziehung von Forderungen erfolgt stets geschäftsmäßig, wenn der Inkassozessionar sich nicht auf die einmalige Bündelung der Forderungen mehrerer Gläubiger aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt beschränken will, sondern beabsichtigt, dieses Inkassomodell auch bei anderen geeigneten Anlässen einzusetzen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 125/10
...Die in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Zinshöhe orientiert sich am Marktzins und soll mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz lediglich den Schaden ausgleichen, den der Gläubiger typischerweise durch den Zahlungsverzug erleidet und der umgekehrt den dem Schuldner typischerweise entstehenden Vorteilen entspricht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72....
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvL 18/11
...Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 286/10
...Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 BGB), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 BGB) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 BGB) und den - später hinzugetretenen - Versorgungsausgleich (§ 1587...
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07