...Insoweit ist es unbeachtlich, ob es sich dabei, wie die Vorinstanzen übereinstimmend und von den Parteien unangegriffen angenommen haben, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BAT) handelt, dessen Arbeitsergebnis in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffes...