...Eine regulierungsbehördliche Maßnahme, die im Einklang mit diesem gesetzlich angeordneten, verfassungsrechtlich nicht zweifelhaften Modell steht, kann nicht deshalb gegen Regulierungsziele, Regulierungsgrundsätze oder Regulierungskriterien bzw. verfassungsrechtliche Gewährleistungen verstoßen, weil sie nicht vollständig auf der ersten Regelungsebene angesiedelt ist....