...So darf die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Gewährleistungen durch die Gewährung einer Geldentschädigung keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 38; BVerfGK 9, 317, 322, juris Rn. 32)....