(ZVG)
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 62 ZVG

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.