Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.
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die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2.
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die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3.
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der Hauptanspruch.