(ZVG)
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 116 ZVG

Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.