Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:
- 1.
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die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
- 2.
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die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
- 3.
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die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
- 4.
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die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
- 5.
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die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
- 6.
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die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.