Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Ausfertigungsdatum: 30.06.2014


Anlage ZupfinstrumentAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
c)
Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten
d)
Mensuren modellspezifisch festlegen
5
e)
Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigen
f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
2
2Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6
3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten
c)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
d)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8
4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
b)
Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c)
Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten







12
d)
Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeiten
e)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
b)
konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinken
c)
Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen
d)
Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten
8
6Herstellen und Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnen
b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln
4
c)
Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
e)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f)
Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachten
g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h)
Auftragstechniken anwenden
i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
7
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
b)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c)
Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegen
d)
Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifen
e)
Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f)
Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachten
g)
Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen
h)
Schallöffnungen schneiden und gestalten
i)
Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j)
Korpusteile verleimen
18
8Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
b)
Halsschienen einbauen
c)
Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder
3
d)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
e)
Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f)
Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstellen
g)
Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder
4
h)
Säulen herstellen
i)
Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen
9Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Griffbrettrohlinge bearbeiten
b)
Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneiden
c)
Griffbretter aufleimen
oder
3
d)
Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählen
e)
Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereiten
f)
Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
3
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen2
3Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbesondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen7
4Herstellen von Griffbrettern und Stegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
b)
Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen


6
c)
Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen
d)
Griffbretter bundieren
5Montieren von Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Schaltpläne lesen und anwenden
c)
Schaltpläne erstellen
d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen
e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
10
6Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b)
Bünde bearbeiten
c)
Sättel herstellen und montieren
d)
Instrumente besaiten und stimmen
e)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
f)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen
g)
Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
10
7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturarbeiten durchführen
d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
10

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
5
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen2
3Herstellen von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen
b)
Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeiten
c)
Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten
d)
Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
7
4Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragen
b)
Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen
c)
Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten
6
5Montieren von Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Schaltpläne lesen und anwenden
c)
Schaltpläne erstellen
d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen
e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
4
6Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b)
Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
c)
Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montieren
d)
Instrumente besaiten und stimmen
e)
Lage der Saiten einrichten
f)
Intonation durchführen
g)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen
16
7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturarbeiten durchführen
d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
8

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
c)
Materialbedarf berechnen
d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten




3
f)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden
g)
Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
h)
Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführen
i)
Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen
j)
Liefertermine beachten
k)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
2
7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4
d)
Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden
2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfen
c)
Zwischenkontrollen durchführen
3
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e)
Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
9Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
2
c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
d)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
e)
Kundenkontakte auswerten
f)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
g)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
3