(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
-
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
-
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
-
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Entwurf und Fertigung,
- 2.
-
Planung und Konstruktion sowie
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- b)
-
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- c)
-
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
- d)
-
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
- e)
-
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
- f)
-
Griffbretter und Stege herzustellen,
- g)
-
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
- h)
-
Instrumente spielfertig zu machen,
- i)
-
Produkte zu präsentieren,
- j)
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- k)
-
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
- 2.
-
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
- a)
-
Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
- b)
-
Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;
- 3.
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
- b)
-
physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
- c)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- d)
-
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- e)
-
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
- f)
-
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- g)
-
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- h)
-
Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
- i)
-
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- j)
-
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.