(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
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Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
- 2.
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Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
- 3.
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Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.