(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen
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bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,
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bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.
(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
(4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
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die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,
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die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und
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die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.