Ausfertigungsdatum: 14.08.1973
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers sind jedoch die Zolldienststellen.