(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 510 ZPO Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.