(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 510a ZPO Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.