(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.