(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.