(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 187 ZPO Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.