(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn 
        
            - 1.
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                die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist, 
- 2.
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                die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder 
- 3.
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                Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. 
        (2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn 
        
            - 1.
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                sie örtlich nicht zuständig ist, 
- 2.
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                die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.