(ZollKostV)
Zollkostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 06.09.2009


§ 7 ZollKostV Lagerkosten

(1) Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Waren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.