Ausfertigungsdatum: 06.09.2009
(1) Die Stundengebühr beträgt:
1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 35 Euro, |
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 45 Euro. |
(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:
1. für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4 823 Euro, |
2. für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5 600 Euro, |
3. für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6 772 Euro. |
(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.