Ausfertigungsdatum: 06.09.2009
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Juni 2014 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Juni 2014 nicht vollständig abgeschlossen wurden.
(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Juni 2014 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden.