(ZollKostV)
Zollkostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 06.09.2009


§ 10 ZollKostV Kostenbescheid

(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.

(2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.