(ZollKostV)
Zollkostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 06.09.2009


§ 1 ZollKostV Regelungsgegenstand

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.