Zahlungskontengesetz (ZKG)
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Ausfertigungsdatum: 11.04.2016


§ 46 ZKG Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht

(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.

(6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.