Zahlungskontengesetz (ZKG)
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Ausfertigungsdatum: 11.04.2016


§ 19 ZKG Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1.
zur Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen,
2.
zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichswebsites gestellten Anforderungen,
3.
zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungssymbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu dessen Aufmachung, Zusammensetzung und Größe, und
4.
zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für Vergleichswebsites

1.
Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu benennenden Stelle die Vergleichskriterien nach § 17 bereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie
2.
nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.