(ZHG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 31.03.1952


§ 18 ZHG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.