Zensustestgesetz (ZensTeG)
Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Ausfertigungsdatum: 27.07.2001


§ 17 ZensTeG Aufbau einer Organisationsdatei

Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.