Zivildienstgesetz (ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Ausfertigungsdatum: 13.01.1960


§ 18 ZDG Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall

Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.