(1) Die Absicht 
        
            - 1.
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                der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder 
- 2.
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                der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 
        ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
    
    
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
    (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.