(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 45 ZÄPrO

Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.