(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 44 ZÄPrO

In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.