(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 42 ZÄPrO

Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.