(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 41 ZÄPrO

Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. In der Prüfung muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.