Ausfertigungsdatum: 12.02.1991
(1) Verbände können sich zu einem neuen Verband zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsaufgaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr rechtfertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Der Zusammenschluß erfolgt
(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr weiterbestehen sollen, als aufgelöst.
(4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.