Wasserverbandsgesetz (WVG)
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Ausfertigungsdatum: 12.02.1991


§ 59 WVG Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.