Wasserverbandsgesetz (WVG)
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Ausfertigungsdatum: 12.02.1991


§ 51 WVG Unterrichtung der Verbandsmitglieder

In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.