Wasserverbandsgesetz (WVG)
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Ausfertigungsdatum: 12.02.1991


§ 50 WVG Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.