1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
- b)
-
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
- c)
-
Bemaßungen durchführen
- d)
-
Schablonen herstellen
- e)
-
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
- f)
-
Aufmaße erstellen
| 4 | |
- g)
-
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
- h)
-
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden
- i)
-
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen
- j)
-
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
| | 4 |
2 | Herstellen und Einsetzen
von Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
- b)
-
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- c)
-
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen
- d)
-
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
| 2 | |
- e)
-
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
- f)
-
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen
- g)
-
Gips- und Betonformen konservieren
| | 4 |
3 | Herstellen und Einbauen
von Bewehrungen und
Verstärkungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
- b)
-
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
| 2 | |
- c)
-
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
- d)
-
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
- e)
-
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
| | 2 |
4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen
und Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
- b)
-
Mörtel herstellen und verarbeiten
- c)
-
Prüfkörper herstellen und prüfen
- d)
-
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
| 10 | |
| |
- e)
-
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen
- f)
-
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
- g)
-
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten
- h)
-
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
| | 8 |
5 | Planen, Herstellen und
Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen
- b)
-
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen
- c)
-
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
- d)
-
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
| 10 | |
| |
- e)
-
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten
- f)
-
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen
- g)
-
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten
- h)
-
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
- i)
-
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen
- j)
-
Fassadenbauteile planen und herstellen
- k)
-
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen
- l)
-
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
- m)
-
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
| | 12 |
6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
| 2 | |
| |
- b)
-
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen
- c)
-
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
| | 6 |
7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und
Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Werksteinbauteile transportieren und montieren
- b)
-
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren
- c)
-
Untergründe für Montage prüfen
- d)
-
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen
- e)
-
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern
- f)
-
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
| 10 | |
| |
- g)
-
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren
- h)
-
Fugen ausbilden und schließen
| | 4 |
8 | Herstellen und Montieren
von Befestigungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
| 2 | |
- b)
-
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen
- c)
-
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
| | 2 |
9 | Gestalten und Behandeln
von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen
aus künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten
- b)
-
Werksteine reinigen und pflegen
| 2 | |
- c)
-
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln
- d)
-
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
| | 4 |
10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen,
Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
- b)
-
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
- c)
-
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
- d)
-
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
| 10 | |
| |
- e)
-
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen
- f)
-
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen
- g)
-
Fugenkonstruktionen planen und herstellen
- h)
-
Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen
- i)
-
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
| | 8 |
11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
- b)
-
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen
- c)
-
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen
- d)
-
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen
- e)
-
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen
- f)
-
Pumpterrazzo herstellen
- g)
-
elektrisch leitende Terrazzi herstellen
- h)
-
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
| | 10 |
12 | Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen,
Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren
- b)
-
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
- c)
-
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen
- d)
-
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
- e)
-
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen
- f)
-
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
- g)
-
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
| 10 | |
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- h)
-
Terrazzosanierungen planen und durchführen
- i)
-
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten
- j)
-
Terrazzosanierungsmischungen herstellen
- k)
-
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen
- l)
-
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen
- m)
-
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten
- n)
-
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
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