| 1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwendenb)
                            technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)
                            Bemaßungen durchführend)
                            Schablonen herstellene)
                            Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenf)
                            Aufmaße erstellen | 4 |  | 
            
                | 
                        g)
                            produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenh)
                            Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwendeni)
                            Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißenj)
                            Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren |  | 4 | 
            
                | 2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)
                            Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)
                            Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellend)
                            Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen | 2 |  | 
            
                | 
                        e)
                            Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellenf)
                            Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstelleng)
                            Gips- und Betonformen konservieren |  | 4 | 
            
                | 3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und
 Verstärkungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauenb)
                            Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern | 2 |  | 
            
                | 
                        c)
                            Matten- und Textilbewehrungen einbauend)
                            Mattenbewehrungen mit Werksteinen verklebene)
                            eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen |  | 2 | 
            
                | 4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellenb)
                            Mörtel herstellen und verarbeitenc)
                            Prüfkörper herstellen und prüfend)
                            Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten | 10 |  | 
            
                |  |  | 
                        e)
                            kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfenf)
                            Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfeng)
                            Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswertenh)
                            Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen |  | 8 | 
            
                | 5 | Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
 künstlichen Materialien
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießenb)
                            Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellenc)
                            Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschend)
                            Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen | 10 |  | 
            
                |  |  | 
                        e)
                            Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeitenf)
                            Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstelleng)
                            Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestaltenh)
                            Bodenplatten und individuelle Treppen herstelleni)
                            Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellenj)
                            Fassadenbauteile planen und herstellenk)
                            Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellenl)
                            individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellenm)
                            Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten |  | 12 | 
            
                | 6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen | 2 |  | 
            
                |  |  | 
                        b)
                            Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellenc)
                            Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen |  | 6 | 
            
                | 7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
 künstlichen Materialien
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Werksteinbauteile transportieren und montierenb)
                            Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentierenc)
                            Untergründe für Montage prüfend)
                            Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauene)
                            Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankernf)
                            Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen | 10 |  | 
            
                |  |  | 
                        g)
                            Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montierenh)
                            Fugen ausbilden und schließen |  | 4 | 
            
                | 8 | Herstellen und Montieren von Befestigungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen | 2 |  | 
            
                | 
                        b)
                            Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellenc)
                            kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen |  | 2 | 
            
                | 9 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen
 aus künstlichen Materialien
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestaltenb)
                            Werksteine reinigen und pflegen | 2 |  | 
            
                | 
                        c)
                            Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandelnd)
                            Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten |  | 4 | 
            
                | 10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Bodenkonstruktionen und Materialien auswählenb)
                            Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfenc)
                            Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichend)
                            Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden | 10 |  | 
            
                |  |  | 
                        e)
                            Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegenf)
                            Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegeng)
                            Fugenkonstruktionen planen und herstellenh)
                            Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifeni)
                            fertige Bodenkonstruktionen prüfen |  | 8 | 
            
                | 11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigenb)
                            zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellenc)
                            Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellend)
                            Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellene)
                            Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellenf)
                            Pumpterrazzo herstelleng)
                            elektrisch leitende Terrazzi herstellenh)
                            Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln |  | 10 | 
            
                | 12 | Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentierenb)
                            erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichernc)
                            Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlend)
                            Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereitene)
                            Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzenf)
                            Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpasseng)
                            Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen | 10 |  | 
            
                |  |  | 
                        h)
                            Terrazzosanierungen planen und durchführeni)
                            Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewertenj)
                            Terrazzosanierungsmischungen herstellenk)
                            instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifenl)
                            Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführenm)
                            Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeitenn)
                            durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren |  | 6 |