Ausfertigungsdatum: 09.12.2016
(1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehrsoldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
(2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.