WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV)
Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Widerspruchsausschusses bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 1 WpÜGWidV Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses

(1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.

(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar sein.