WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV)
Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Widerspruchsausschusses bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 2 WpÜGWidV Vorzeitige Beendigung der Bestellung

Der Präsident der Bundesanstalt kann einen Beisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen. In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des abberufenen Beisitzers bestellt.