WpÜG-Gebührenverordnung (WpÜGGebV)
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 4 WpÜGGebV Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:1 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:10 000 Euro bis 100 000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:2 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:20 000 Euro bis 200 000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.